Anordnung über das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern im Amt
Anordnung über das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern in den amtsangehörigen Gemeinden Auf Grund des § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengVO) in der Neufassung vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) in der zurzeit geltenden Fassung wird zum Schutz der besonders brandempfindlichen weichgedeckten Gebäude (Reetdachhäuser) angeordnet: Das ohnehin vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende Ab brennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für den Bereich der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes KLG Eider wie folgt erweitert: Am 31. Dezember 2024 und 1. Januar 2025 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nur nachfolgender Maßgabe verwendet (abgebrannt) werden.
1. Raketen dürfen innerhalb eines Schutzabstandes im Umkreis von 180 m von Gebäuden mit weicher Bedachung nicht abgebrannt werden.
2. Der Schutzabstand von 180 m gilt auch für Tankstellen als brandempfindliche Gebäude und Anlagen
3. Andere pyrotechnische Gegenstände dürfen innerhalb eines Schutzabstandes von 50 m von Gebäuden mit weicher Bedachung nicht abgebrannt werden.
Gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung angeordnet, so dass ein evtl. eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, damit die Einhaltung der Anordnung nicht durch Einlegung von Rechtsmitteln unterlaufen werden kann. Der Abwendung der Brandgefahr von weichgedeckten Häusern ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse, das neue Jahr mit einem Feuerwerk zu begrüßen, das durch die Anordnung nur geringfügig eingeschränkt wird. Ordnungswidrig gem. § 46 Ziffer 9 SprengVO handelt, wer entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände abbrennt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden beim Amtsdirektor des Amtes KLG Eider, Kirchspiels schreiber-Schmidt-Str. 1, 25779 Hennstedt. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, kann auf Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.
Amt KLG Eider Hennstedt im November 2024
Der Amtsdirektor
Jan-Christian Büddig
als örtliche Ordnungsbehörde